Schützenverein Bavaria Weichering e.V.

 
 
Satzung
Schützenverein Bavaria Weichering e.V.
beschlossen am 02.10.2016 und eingetragen im VR 10241 am 2.11.2016

Präambel
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein Bavaria Weichering e.V.
(2) Er wurde im Jahre 1885 gegründet.
(3) Er hat seinen Sitz in Weichering.
(4) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
(6) Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
(7) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Förderung und der Ausübung des gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen.
b) Die Teilnahme an Meisterschaften und Rundenwettkämpfen.
c) Die Durchführung von Preis-, Gesellschafts- und Freundschaftssschießen.
d) Die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung.
e) Die Pflege der Schützentradition.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden.
(3) Mit der persönlichen Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird gleichzeitig die Anerkennung der gültigen Satzung des Vereines bestätigt. Eine Abschrift der Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt und steht auch auf der Homepage des Schützenvereins zur Verfügung.
(4) Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und beitragsfreien Mitgliedern.
(5) Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
(6) Mitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern  ernannt werden, wenn sie sich dem Verein in hervorragender und beispielhafter Weise nützlich gezeigt haben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines zu fördern, sich jederzeit dem Ansehen des Vereines entsprechend zu verhalten, die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
(3) Die ihnen von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
(4) Den Jahresbeitrag und sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
(5) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch die schriftliche Erklärung des Mitgliedes oder bei Zuwiderhandlung gemäß § 4 auf Beschluss der Vorstandschaft.
(2) Die Kündigung muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres, also spätestens bis zum 30. September des Jahres, beim Vorstand eingehen.
(3) Ausgetretene Mitglieder verlieren mit Eingang und Annahme ihrer Kündigung jedes Anrecht auf den Verein.
(4) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit wirksam werden des Ausschlusses jedes Anrecht auf den Verein.
(5) Bei Wiederaufnahme, nach zuvor freiwillig erfolgtem Austritt, entscheidet der Vereinsausschuss.
(6) Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Erstmalig vier Wochen nach dem Beitritt und dann jährlich Mitte November.
(3) Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Vereinsorgane, Vereinsleitung
Organe des Vereines sind:
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister
(2) Die Vorstandschaft
(3) Die Mitgliederversammlung
(4) Die Schützenjugend
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss der Vorstandschaft können Vereinstätigkeiten (vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten) entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden. Dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sogenannten "Ehrenamts-Freibetrag" gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.

Zu (1) Der 1. und 2. Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Der 1. Schützenmeister leitet und führt den Verein und vertritt ihn nach innen und außen. Er unterzeichnet die bei Sitzungen zu führenden Niederschriften und Protokolle der Mitgliederversammlung. Der 2. Schützenmeister unterstützt ihn bei seiner Arbeit und vertritt ihn bei seiner Abwesenheit.

Zu (2) Die Vorstandschaft besteht aus dem:
1. und 2. Schützenmeister
1. und 2. Schriftführer
1. und 2. Kassier
1. und 2. Sportleiter
1. und 2. Jugendleiter
Gerätewart
Fahnenwart

Die Schützenmeister und die weiteren Vorstandschaftsmitglieder (außer Jugendleiter) werden durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Nach § 32 BGB werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt. Sie müssen Mitglied des Vereines und volljährig sein. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Die Jugendleiter werden von der Jugendvollversammlung gewählt und dann von der Mitgliederversammlung noch bestätigt. Beim Ausscheiden eines Schützenmeister oder eines weiteren Vorstandschaftsmitgliedes während der Wahlperiode, haben die übrigen Vorstandschaftsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Wahl einen Ersatzmann zu benennen. Die Vorstandschaftsmitglieder überwachen das Vereinsgeschehen und beraten die Schützenmeister bei der Führung des Vereines. Die Vorstandschaft wird durch den 1.Schützenmeister (bei Verhinderung vom 2. Schützenmeister) zur Sitzung einberufen, der dabei die Leitung übernimmt. Die Vorstandschaft ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig. Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sind durch den Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, zu unterschreiben und dem Sitzungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Die Vorstandschaft überwacht, dass einmal jährlich der Jugend- und Schützenkönig ermittelt wird. Diese sind berechtigt, die vereinseigenen Schützenketten bei vereinseigentümlichen Anlässen zu tragen. Der Jugend- und der Schützenkönig verpflichten sich, die Ketten jeweils mit einem Stiftungstaler zu versehen.

Zu (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt im IV. Quartal jeden Jahres zusammen. Die Mitglieder werden hierzu durch einen Schützenmeister mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie sind in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weichering. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet gemäß § 32 BGB mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig. Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenprüfung vornehmen. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, und dem Versammlungsleiter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann einzuberufen, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die die Vorstandschaft nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festlegen kann.

Zu (4) Die Schützenjugend
Der Verein erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Sport-Schützenbundes als Ergänzung für sich verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, scheiden die Mitglieder aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch die Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Die Schützenmeister sind berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Sie können Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden die Beschlüsse nicht geändert, entscheiden die Schützenmeister endgültig.

§ 8 Vereinsordnungen
Die Vorstandschaft kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben verschiedene Ordnungen geben (z.B. Geschäftsordnung, Ehrenordnung, Jugendordnung).

§ 9 Satzungsänderung
(1) Ist eine Satzungsänderung notwendig, so kann sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Die Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufzuführen.
(3) Satzungsänderungen müssen, nachdem diese von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, dem zuständigen Amtsgericht (Registergericht) eingereicht werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Vereinsauflösung zur Entscheidung stellt.
(2) Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Nach § 32 BGB werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt.
(3) Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
(4) Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weichering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere die Fahne, die Schützenketten, das Trinkhorn, die Ehrenscheiben, die Protokoll- und Kassenbücher, die Vereinschronik und jegliches Inventar, sind dem örtlichen Gemeindearchiv zur sachgerechten Aufbewahrung zu übergeben. Hier sind die Unterlagen so lange zu verwahren bis der Verein wieder auflebt oder in Weichering ein neuer Schützenverein mit gemeinnützigen Eigenschaften gegründet wird.
(7) Wenn nach Ablauf von 20 Jahren die weitere Aufbewahrung im Weicheringer Gemeindearchiv nicht mehr möglich ist, sollen die wesentlichen Traditionswerte wie die Fahne, die Schützenketten, das Trinkhorn, die Vereinschronik und die Ehren- und Erinnerungsscheiben dem Heimatmuseum im Haus im Moos in Kleinhohenried oder einer vergleichbaren Nachfolgeeinrichtung zur Aufbewahrung bzw. zur Ausstellung überlassen werden.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2.10.2016 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Die bis dahin geltende Satzung von 24.06.2007 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Laut Mitteilung des Vereinsregisters Ingolstadt vom 7.11.2016
ist die Eintragung unter VR 10241 am 2.11.2016 erfolgt.


 
 
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