Satzung
Schützenverein ’’Bavaria Weichering“ e.V.
Präambel
Männliche und weibliche Personen sind gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend aufgeführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr das Vereines.
Der Verein führt den Namen Schützenverein "Bavaria Weichering“ und wurde im Jahre 1885 gegründet. Er hat seinen Sitz in Weichering.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessional neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schießsportes.
Der Verein pflegt althergebrachtes Brauchtum und Geselligkeit. Er dient der Körperertüchtigung und Ausübung sportlichen Schießens, so zum Beispiel abhalten von Preis-, Gesellschafts- und Freundschaftsschießen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft.
Die Aufnahme in den Verein, sowie der Austritt, hat schriftlich zu erfolgen. Mit der persönlichen Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird gleichzeitig die Anerkennung der gültigen Satzung des Vereines bestätigt. Eine Abschrift der Satzung wird auf Wunsch ausgehändigt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig. Mitglied kann jede Person werden.
Der Verein setzt sich zusammen aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und beitragsfreien Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
Mitglieder können auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich dem Verein in hervorragender und beispielhafter Weise nützlich gezeigt haben.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören, sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Verstorbene Mitglieder haben das Recht auf Leichenbegleitung mit der Vereinsfahne durch den Verein.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereines zu fördern, sich jederzeit dem Ansehen des Vereines entsprechend zu verhalten, die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen, die ihnen von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, den Jahresbeitrag und sonstige von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes oder Zuwiderhandlung gemäß § 4 auf Beschluss des Ausschusses. Die schriftliche Kündigung für das laufende Kalenderjahr muss bis spätestens zum 30. September des Jahres beim Vorstand eingehen. Ausgetretene Mitglieder verlieren mit Eingang und Annahme ihrer Kündigung jedes Anrecht auf den Verein. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit wirksam werden des Ausschlusses jedes Anrecht auf den Verein. Bei Wiederaufnahme, nach zuvor freiwillig erfolgtem Austritt, entscheidet der Ausschuss.
Für das laufende Jahr geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6. Beiträge der Mitglieder.
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Er wird jährlich zum
1. Januar erhoben.
Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
Ehrenmitglieder siehe § 4.
§ 7. Vereinsorgane, Vereinsleitung.
Organe des Vereines sind:
1.) Der Vorstand
2.) Der Ausschuss
3.) Die Mitgliederversammlung
4.) Die Schützenjugend
Zu 1.) Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstand in Sinne des § 2b BGB sind der 1. und der 2. Vorstand. Es besteht Einzelvertreterbefugnis. Der 1. Vorstand leitet und führt den Verein und vertritt ihn nach innen und außen. Er unterzeichnet die bei Sitzungen zu führenden Niederschriften und Protokolle der Mitgliederversammlung. Der 2. Vorstand unterstützt ihn bei seiner Arbeit und vertritt ihn bei seiner Abwesenheit.
Zu 2.) Der Ausschuss besteht aus:
1. Vorstand; 2. Vorstand
1. Schriftführer; 2. Schriftführer
1. Kassier; 2. Kassier
Sportwart
Jugendleiter
Zeugwart
Verantwortlicher der Fahnenabordnung
Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstand und Ausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie müssen Mitglied des Vereines und volljährig sein.
Sie überwachen mit dem Vorstand das Vereinsgeschehen und beraten ihn bei der Führung des Vereines. Zur Annahme eines Antrages ist mindestens einfache Mehrheit notwendig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Der Ausschuss wird durch den Vorstand zur Sitzung einberufen, der dabei die Leitung übernimmt.
Der Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse sind durch den Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten, zu unterschreiben und den Vorstand zur Gegenzeichnung vorzulegen. Der Ausschuss überwacht, dass einmal jährlich der Jugend- und Schützenkönig ermittelt wird. Diese sind berechtigt, die vereinseigenen Schützenketten bei vereinseigentümlichen Anlässen zu tragen. Der Jugend- und Schützenkönig verpflichtet sich, die Kette mit einem Stiftungstaler zu versehen.
Zu 3.) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in IV. Quartal jeden Jahres zusammen. Die Mitglieder werden hierzu durch den Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie sind in eine Anwesenheitsliste einzutragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. (Siehe § 8)
Die Mitgliederversammlung bestimmt ferner als Rechnungsprüfer eine mit dem Rechnungswesen vertraute Person, die die Kassenprüfung vornimmt.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, und gemäß § 7, Zu 2.) zu verfahren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann einzuberufen, wenn Entscheidungen zu treffen sind, die der Vorstand und der Ausschuss nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festlegen kann.
Zu 4) Schützenjugend
Der Verein erkennt die Jugendordnung des Bayerischen Sport-Schützenbundes als Ergänzung für sich verbindlich an.
Die Mitglieder des Vereins bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend. Mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben, scheiden die Mitglieder aus der Schützenjugend aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch den Ausschuss zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden die Beschlüsse nicht geändert, entscheidet der Vorstand endgültig.
§ 8. Satzungsänderung
Ist eine Satzungsänderung notwendig, so kann sie nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden geändert werden.
§ 9. Auflösung, Aufhebung des Vereines.
Der Schützenverein löst sich auf, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines der katholischen Kirchenverwaltung St. Vitus in Weichering zur Obhut übergeben und dort solange verwaltet, bis der Verein wieder auflebt, oder ein neuer Schützenverein mit gemeinnützigen Eigenschaften entsteht. Sollte nach Ablauf von 20 Jahren kein Verein entstehen, so wird das Vereinsvermögen von der Kirchenverwaltung zur Förderung des Schießsportes in Weichering wieder verwendet.
§ 10.Schlussbestimmungen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.06.2007 beschlossen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister mit Wirkung vom 01. Juli 2007 in Kraft.
Die bis dahin geltende Satzung von 09.11.1980 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Weichering, den 11. 06. 2007
Martin Appel Manfred Harvolk
1. Vorstand 1. Jugendleiter |